Rz. 82

Ein zugewendetes dingliches Wohnrecht ist entsprechend den Grundsätzen zum Zuwendungsnießbrauch zu behandeln (Rz. 63ff.). Wie ein entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch ist der Sachverhalt zu behandeln, wenn sich der Erwerber eines Grundstücks verpflichtet, dieses mit einem Wohnhaus zu bebauen und dem Veräußerer an einer Wohnung ein dingliches Wohnrecht zu bestellen. Der Erwerber erzielt in Höhe des Grundstückswerts bis zur Höhe des Kapitalwerts des Wohnrechts Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Übersteigt der Grundstückswert den Kapitalwert des Wohnrechts, liegt insoweit eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG vor. Werbungskosten und AfA auf den mit dem Wohnrecht belasteten Grundstücksteil darf der Eigentümer nur vornehmen, soweit das Wohnrecht entgeltlich zugewendet worden ist.[1]

 

Rz. 83

Ein vorbehaltenes dingliches Wohnrecht ist entsprechend den Grundsätzen zum Vorbehaltsnießbrauch zu behandeln (Rz. 77ff.). Bei entgeltlichem Erwerb des Grundstücks darf der Erwerber AfA nur geltend machen, soweit sie auf den unbelasteten Teil des Gebäudes entfallen. Zur Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage ist daher eine Aufteilung zwischen dem mit dem Wohnrecht belasteten Teil und den restlichen Teilen des Gebäudes vorzunehmen.[2]

[2] Vgl. zur Berechnung BFH v. 7.6.1994, IX R 33, 34/92, BStBl II 1994, 927; BFH v. 31.5.2000, IX R 50-51/97, BFH/NV 2000, 1396, BStBl II 2001, 594; BMF v. 30.9.2013, IV C 1 – S 2253/07/10004, Rz. 49, 50, BStBl I 2013, 1184.

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