Rz. 14

§ 21 EStG war bereits in dem EStG v. 10.8.1949[1] enthalten. Die Vorschrift entsprach in Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 bereits der gegenwärtigen Fassung.

  • Durch Gesetz v. 5.4.2011[2] wurde die Fassung des Abs. 2 bestätigt.
  • Durch Gesetz v. 1.11.2011[3] wurde in Abs. 2 der Prozentsatz für die Aufteilung von 56 % auf 66 % angehoben und bei einer Miete von 66 % der ortsüblichen Miete eine Fiktion der Entgeltlichkeit angefügt.[4]
  • Durch Gesetz v. 21.12.2020[5] wurde in Abs. 2 S. 1 der Prozentsatz für die Aufteilung auf 50 % herabgesetzt.
[1] Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949, 266.
[2] BStBl I 2011, 310.
[3] BStBl I 2011, 986.
[4] Heuermann, DStR 2011, 2082.
[5] BGBl I 2020, 3096.

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