Rz. 372

§ 20 Abs. 6 S. 3 EStG sieht vor, dass § 10d Abs. 4 EStG im Rahmen des Verlustvortrags nach § 20 Abs. 6 S. 2 EStG sinngemäß anzuwenden ist. Nach § 10d Abs. 4 EStG ist der am Schluss eines Vz verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Durch den Verweis in § 20 Abs. 6 S. 3 EStG gelten diese Grundsätze auch für Verluste aus Kapitalvermögen. Verfahrensmäßig erfolgt die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 EStG in einem Feststellungsbescheid, bei dem es sich um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Er ist bindender Grundlagenbescheid für den nächsten ESt-Bescheid und den nächsten Verlustfeststellungsbescheid und gleichzeitig eine Art von Folgebescheid der ihm zugrunde liegenden Veranlagung.[1] Dieser Umstand muss bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Feststellungsbescheide, insbesondere bei der Bestimmung des richtigen Anfechtungsgegenstands, beachtet werden.[2]

[1] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2014, § 10d EStG Rz. 41.
[2] Hallerbach, in H/H/R, EStG/KStG, § 10d EStG Rz. 43.

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