Rz. 318

§ 20 Abs. 4a S. 1 EStG enthält eine Sonderregel für Fälle, in denen es zum Tausch von Anteilen an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung kommt. Hintergrund eines Anteilstauschs können die unterschiedlichsten gesellschafts- und wertpapierrechtlichen Vorgänge sein. Zu denken ist insbesondere an Verschmelzungen und Aufspaltungen. Der Tausch von Anteilen an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung führt seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Grundsatz zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG, sofern die betroffenen Anteile im Privatvermögen gehalten werden und keine Einkünfte i. S. d. § 17 EStG vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit, einen Anteilstausch steuerneutral zu behandeln. Zu denken ist insbesondere an die Fälle der §§ 13, 15 und 21 UmwStG. Kommt es zum Tausch von Anteilen an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung, können die Kreditinstitute ohne erheblichen Aufwand häufig nicht erkennen, ob es sich um einen stpfl. Vorgang handelt, oder ob die Maßnahme keine Steuerpflicht auslöst. Weiterhin fehlt es bei einem Anteilstausch an der Zahlung eines Geldbetrags. Stattdessen werden Kapitalanteile geliefert. Die Kreditinstitute sind daher gezwungen, die gelieferten Anteile zu bewerten, auf dieser Grundlage die KapESt zu ermitteln und diese beim Stpfl. anzufordern. § 20 Abs. 4a S. 1 EStG soll diese Schwierigkeiten vermeiden, indem er unter bestimmten Voraussetzungen die steuerneutrale Abwicklung eines Anteilstauschs anordnet.[1] Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Stpfl. die erhaltenen Anteile zu einem späteren Zeitpunkt weiterveräußert. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven steuerverstrickt.

[1] BR-Drs. 545/08, 72f.; BT-Drs. 16/11108, 16.

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