Rz. 308

Von dem Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil sind nach § 20 Abs. 4 S. 5 EStG die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG stehen, abzuziehen. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, stellt eine Ausnahme vom Abzugsverbot für Werbungskosten i. S. d. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG dar und dient der Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips. Was den Begriff der Aufwendungen anbelangt, gelten die Ausführungen zu § 20 Abs. 4 S. 1 EStG entsprechend (Rz. 296). Auch im Hinblick auf das Merkmal des unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs kann auf § 20 Abs. 4 S. 1 EStG verwiesen werden (Rz. 296f.). Zu den Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, gehören danach in erster Linie Transaktionskosten, die bei der Durchführung eines Termingeschäfts anfallen.[1] Außerdem fallen die Kosten für die Anschaffung des Termingeschäfts hierunter.[2] Nicht zu den Aufwendungen i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 5 EStG, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, zählen Schuldzinsen, die der Stpfl. für die Finanzierung des Termingeschäfts aufwendet.[3] Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, sind in Abweichung von § 11 Abs. 2 EStG im Vz des Zuflusses des Differenzausgleichs, Geldbetrags oder Vorteils zu erfassen.

 

Praxis-Beispiel

Steuerpflichtiger Gewinn bei einem Termingeschäft mit Differenzausgleich[4]

Am 1.1.2010 notiert die X-Aktie bei 50 EUR. Anleger A setzt auf einen steigenden Kurs und erwirbt daher am gleichen Tag Kaufoptionen über 1.000 X-Aktien (Basiswert) zum Preis von 5 EUR pro Option, die ihm das Recht einräumen, die X-Aktie bei Ausübung der Option für 50 EUR (Basispreis) zu kaufen. Die Optionen haben eine Laufzeit bis zum 1.7.2010. Für den Erwerb der Optionen muss A eine Optionsprämie von 5.000 EUR bezahlen (5 EUR × 1.000). Im Falle der Ausübung der Optionen soll es nicht zur tatsächlichen Lieferung, sondern lediglich zum Ausgleich der Differenz zwischen dem Basispreis und dem aktuellen Marktpreis der X-Aktie kommen. Am 1.4.2010 notiert die X-Aktie bei 60 EUR. A beschließt daher, die Optionen auszuüben. Er erhält einen Differenzausgleich von 10 EUR × 1.000 = 10.000 EUR ausbezahlt. Bei seinem Kreditinstitut fallen Transaktionskosten i. H. v. 100 EUR an.

Der Differenzausgleich i. H. v. 10.000 EUR führt bei A zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Bei der Optionsprämie i. H. v. 5.000 EUR und den Transaktionskosten i. H. v. 100 EUR handelt es sich um Aufwendungen i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 5 EStG, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Nach § 20 Abs. 4 S. 5 EStG erzielt A damit einen Gewinn i. H. v. 10.000 EUR ./. 5.000 EUR ./. 100 EUR = 4.900 EUR, den er nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu versteuern hat.

[1] von Beckerath, in Kirchhof, EStG, 2011, § 20 EStG Rz. 155.
[2] von Beckerath, in Kirchhof, EStG, 2011, § 20 EStG Rz. 155.
[3] Gl. A. Haisch, Derivatebesteuerung im Privatvermögen ab 2009, 2010, 166; a. A. von Beckerath, in Kirchhof, EStG, 2011, § 20 EStG Rz. 155.
[4] Jachmann/Strohm, Abgeltungsteuer, 2011, 56.

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