Rz. 259

Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an nicht von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG (z. B. VvaG, rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine). Gewinne, die der Stpfl. aus der Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG erzielt, führen nicht zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Um eine Gleichbehandlung aller privaten Kapitalanlagen zu gewährleisten, werden diese Gewinne durch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG erfasst.[1]

[1] BR-Drs. 220/07, 90.

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