Rz. 186d

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 8 EStG sieht vor, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 7 EStG nicht anwendbar ist, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeits-, erb- oder familienrechtlicher Art durch die Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. Die Regelung wurde zusammen mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 8 EStG durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v. 25.6.2014[1] eingeführt. Der zeitliche Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 8 EStG ist in § 52 Abs. 28 S. 10 EStG geregelt. Danach ist die Vorschrift erstmals auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die aufgrund eines nach dem 31.12.2014 eingetretenen Versicherungsfalls ausgezahlt werden.

 

Rz. 186e

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 8 EStG enthält eine Ausnahmeregel zu § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 7 EStG für den Fall, dass die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt. Außerdem erfasst die Regelung Konstellationen, in denen aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeits-, erb- oder familienrechtlicher Art durch die Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. Hintergrund von § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 8 EStG ist laut Gesetzesbegründung die Tatsache, dass die von dieser Vorschrift erfassten Übertragungen nicht durch die Realisierung besonderer Renditeerwartungen motiviert sind, sondern aus anderen Gründen vorgenommen werden, etwa anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.[2] In den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 8 EStG soll es daher bei der Anwendung der allgemeinen Besteuerungsgrundsätze verbleiben, sodass die Versicherungsleistung bei Eintritt des versicherten Risikos steuerfrei vereinnahmt werden kann.

[1] BGBl I 2014, 1266.
[2] BT-Drs. 18/1995, 104f.

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