Rz. 207

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden. Schließt der Stpfl. ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 2 EStG um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

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