Rz. 135

Abfallwirtschaftsberater

Die Tätigkeit eines Abfallwirtschaftsberaters kann der eines Ingenieurs ähnlich sein, wenn sie eine nach den Ingenieurgesetzen erforderliche, nach Breite und Tiefe vergleichbare Ausbildung erfordert.[1]

Altenpfleger

Die Tätigkeit eines Altenpflegers ist den Heilberufen nicht ähnlich, daher nicht freiberuflich (Rz. 77; BFH v. 17.10.1996, XI B 214/95, BFH/NV 1997, 293). Ab 1.8.2003 besteht Ähnlichkeit mit den Heilberufen, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten erfolgt.[2]

Anlageberater

Sie erzielen keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte (BFH v. 8.2.2013, VIII B 54/12, BFH/NV 2013, 1098).

Apotheker

Selbstständige Apotheker sind Gewerbetreibende (Rz. 77; BFH v. 24.4.1997, IV R 60/95, BStBl II 1997, 567; BMF v. 20.11.2019, IV C 6 – S 2246/19/10001, BStBl I 2019, 1298).

Apotheken-Inventur

Es handelt sich nicht um eine wissenschaftliche, und damit nicht um eine freiberufliche Tätigkeit (Rz. 34; BFH v. 15.6.1965, IV 283/63, BStBl III 1965, 556).

Architekt

Es handelt sich um eine freiberufliche Tätigkeit (Rz. 65; BFH v. 17.11.1981, VIII R 121/80, BStBl II 1982, 492).

Das Visualisieren von Architekturprojekten gehört auch zur typischen Architekturtätigkeit dazu (FG Köln v. 21.4.2021, 9 K 2291/17, Haufe-Index 14692347).

Arzt

Es handelt sich um einen Katalogberuf, und daher eine freiberufliche Tätigkeit (Rz. 51; BFH v. 19.5.1981, VIII R 143/78, BStBl II 1981, 665).

Ärztepropagandist

Ärztepropagandisten üben eine gewerbliche Tätigkeit aus (Rz. 77; BFH v. 27.4.1961, IV 329/58 U, BStBl III 1961, 315).

Astrologe

Es handelt sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit (Rz. 78; FG Düsseldorf v. 20.1.1967, VII 425/66, EFG 1967, 522).

Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat übt eine sonstige selbstständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus (Rz. 99; BFH v. 12.9.1973, I R 249/71, BStBl II 1973, 872).

Autodidakt

Ist ein Stpfl., der kein Informatikstudium absolviert und keinen entsprechenden Hochschulabschluss erlangt hat, selbstständig auf beruflichen Gebieten tätig, denen auch Absolventen eines Studiengangs der Informatik oder Wirtschaftsinformatik nachgehen, setzt eine ingenieurähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG voraus, dass diese Tätigkeit dem Beruf des Ingenieurs sowohl in den theoretischen Grundlagen als auch in der praktischen Arbeit im Wesentlichen gleichwertig ist.[3]

Eine erfolgreich bestandene Wissensprüfung führt nur dann zur Anerkennung einer freiberufsähnlichen Tätigkeit, wenn sie den Rückschluss auf den Kenntnisstand des Stpfl. in früheren Jahren zulässt; ob insoweit Zweifel bestehen, hat die Tatsacheninstanz unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.[4]

Bei der im Rahmen der sog. Ähnlichkeitsprüfung erforderlichen berufstypischen Tätigkeit und der erforderlichen Vorbildung eines Autodidakten handelt es sich um kumulative Voraussetzungen des Vorliegens eines ähnlichen Berufs. Ein Autodidakt, der zwar z. T. wie ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker berufstypisch tätig ist, der aber keine Kenntnisse hat, die in ihrer Gesamtheit mit den Kenntnissen eines Diplom-Informatikers verglichen werden können, ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.[5]

Bademeister, medizinische

Sie sind freiberuflich tätig, soweit sie auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen.[6]

Bauleiter

Die Tätigkeit ist nicht architektenähnlich und daher keine freiberufliche Tätigkeit (Rz. 81; BFH v. 11.8.1999, XI R 47/98, BStBl II 2000, 31, BFH/NV 2000, 130).

Bausachverständiger

Ein Bausachverständiger für die Begutachtung von Mängeln bei Fußbodenbelägen, der über die theoretischen Kenntnisse eines Meisters verfügt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Niedersächsisches FG v. 22.4.2011, 15 K 14/11, Haufe-Index 2740087).

Bauschätzer

Die Tätigkeit kann mit der eines Architekten vergleichbar sein (Rz. 81; BFH v. 30.4.1959, IV 45/58 U, BStBl III 1959, 267).

Bausparkassenvertreter

Es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit (Rz. 15; FG Düsseldorf v. 12.10.2001, 18 K 2524/97, EFG 2002, 96, Haufe-Index 657392).

Beirat

Es kann sich um eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Nebentätigkeit handeln (Rz. 6; FG Köln v. 1.9.1994, 2 K 2820/92, EFG 1995, 255).

Beratender Betriebswirt

Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich auch die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt.[7]

Berufsbetreuer

Es kann sich um eine sonstige selbstständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handeln (Rz. 98; Thüringer FG v. 27.9.2000, IV 1485/98, Haufe-Index 707372).

Berufssportler

Es handelt sich um eine nichtselbstständige oder gewerbliche Tätigkeit (Rz. 13; BFH v. 16.3.1951, VI 197/50 U, BStBl III 1951, 97).

Ein Berufssportler, der für seine Tätigkeit als Sportler von der Sporthilfe, der Bundeswehr, vom Deutschen Behindertensportverband sowie von Vereinen Leistungen erhä...

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