Rz. 102c

Nur die erhöhten Gewinnanteile werden von der Regelung erfasst. Die Besteuerung der Gewinnanteile, die dem Anteil der Initiatoren an der Gesamthand entsprechen, folgt den allgemeinen Regeln. Sie sind keine Vergütung i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG, weil sie nicht auf einem besonderen Gesellschafterbeitrag beruhen.[1] Sie sind also u. U. als steuerfreie Veräußerungserlöse (§§ 17, 23 EStG) oder Dividendeneinnahmen (mit dem Vorteil des Halbeinkünfteverfahrens) zu behandeln. Soweit ein erhöhter, kapitaldisproportionaler Gewinnanteil ("Carried Interest", "disquotale Gewinnverteilung") gezahlt wird, liegt eine erfolgsabhängige Tätigkeitsvergütung vor. Denn die Initiatoren bringen typischerweise nicht nur Kapital in die Gesellschaft ein, sondern stellen ihre Marktkenntnis, berufliche Erfahrung und Geschäftsbeziehungen zur Verfügung und treffen die Anlageentscheidung. Der Anspruch auf Tätigkeitsvergütung muss dem Initiator unter der Voraussetzung eingeräumt worden sein, dass die Gesellschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben. Der erhöhte Gewinnanteil darf deshalb erst nach vollständiger Kapitalrückzahlung an die Anleger gezahlt werden, wodurch Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden. Dagegen ist es gleichgültig, aus welchen Mitteln des Fonds dies geschieht. Die teilweise Steuerbefreiung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der "Carried Interest" aus der Veräußerung von Fondsanteilen erbracht wird.[2]

[2] Bauer/Gemmecke, DStR 2004, 1470f.

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