Rz. 212

§ 17 Abs. 2a S. 5 EStG bestimmt für den Fall, dass der Stpfl. über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft leistet, die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen sind. Zu Einzahlungen i. S. d. § 17 Abs. 2a S. 5 EStG über den Nennbetrag der Anteile hinaus kann es aus unterschiedlichen Gründen kommen. Zu denken ist etwa an die Zahlung eines Aufgelds bei der Gründung einer Gesellschaft oder einer späteren Kapitalerhöhung gegen Einlage oder an die Zahlung eines Nachschusses zur Stabilisierung der Gesellschaft in einer finanziell kritischen Situation. Für diesen Fall regelt § 17 Abs. 2a S. 5 EStG, dass die Einzahlung zu einer (gleichmäßigen) Erhöhung der Anschaffungskosten aller Anteile führt. Eine Beschränkung auf einzelne Anteile kommt steuerlich nicht in Betracht, auch wenn sie zivilrechtlich möglich wäre. § 17 Abs. 2a S. 5 EStG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine klarstellende Regelung zur Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen, bei denen Einzahlungen über den Nennbetrag hinaus auf konkret bezeichnete Geschäftsanteile beschränkt werden, um einen Veräußerungsverlust zu generieren.[1] Jedenfalls im Bereich der Kapitalerhöhung gegen Einlage "überschreibt" § 17 Abs. 2a S. 5 EStG die BFH-Rspr., nach der ein in diesem Zusammenhang gezahltes Aufgeld ausschließlich den neu zugeteilten Anteilen zuzuordnen ist.[2]

Rz. 213 bis 275 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 19/13436, 111.

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