Rz. 21

§ 6 AStG enthält eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 17 EStG. Während § 17 EStG nur anwendbar ist, wenn die Beteiligung veräußert wird, treten nach § 6 AStG bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift die Rechtsfolgen des § 17 EStG auch ohne Veräußerung ein.

Grundsätzlich muss zur Anwendung des § 6 AStG die Beteiligung unter § 17 EStG fallen. An die Stelle der Veräußerung tritt jedoch der Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts, anstelle des Veräußerungspreises der Anteile tritt der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht.

Bei der Ermittlung des zu besteuernden Vermögenszuwachses sind, ebenso wie in § 17 EStG, die Anschaffungskosten anzusetzen. Gehörten die Anteile jedoch dem Stpfl. bereits bei der erstmaligen Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht, ist anstelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der erstmaligen Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht anzusetzen (vgl. auch § 17 Abs. 2 S. 3 EStG; Rz. 276). Wird die Beteiligung nach dem Wegzug in das Ausland veräußert und unterliegt diese Veräußerung der beschr. Steuerpflicht (§ 49 EStG Rz. 161), ist der Teil der Vermögensmehrung, der bereits nach § 6 AStG steuerlich erfasst ist, bei der dann durchzuführenden Besteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e, § 17 EStG auszuscheiden (§ 6 Abs. 1 S. 5 AStG). Damit wird eine doppelte steuerliche Erfassung vermieden.

Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats, die in einen EU- oder EWR-Staat wegziehen, wird die Steuer nach § 6 AStG zinslos gestundet (§ 6 Abs. 5 AStG).

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