Rz. 147e

Die Vorschrift verlangt eine ausdrückliche Erklärung. "Ausdrücklich" ist eine Erklärung, wenn aus ihrer Wortfassung der Wille zur Betriebsaufgabe hervorgeht. Eine Äußerung, die einen solchen erkennbaren Erklärungsinhalt nicht besitzt, genügt dem Gesetz nicht. Damit sind konkludente Erklärungen, bei denen zur Ermittlung ihres Aussagegehalts auf außerhalb der Erklärung liegende Umstände zurückgegriffen werden muss, ausgeschlossen (im Gegensatz zur früheren Rspr.; Rz. 91). Die Aufführung der Verpachtungseinkünfte in der Steuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beinhaltet keine ausdrückliche Erklärung i. S. v. § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 EStG. Das FA kann solche nicht eindeutigen Verhaltensweisen jedoch zum Anlass für klärende Nachfragen nehmen.

 

Rz. 147f

Über das den Inhalt betreffende Erfordernis der Ausdrücklichkeit hinaus verlangt das Gesetz keine besonderen Formerfordernisse. Insbesondere ist keine Schriftlichkeit (§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB) und auch keine besondere elektronische Form (§ 126a BGB) erforderlich.[1] Die Erklärung muss allerdings den Erklärenden und den Erklärungsgegner erkennen lassen, hierfür kann aber auch auf außerhalb der Erklärung liegende Umstände zurückgegriffen werden. Auch eine Abgabe der Erklärung durch Vertreter oder Übermittlung durch Boten ist zulässig. Aufgrund der in § 16 Abs. 3b S. 3 EStG normierten Fristgebundenheit der Erklärung sollte auf die Dokumentation des Zugangs der Aufgabeerklärung beim FA Wert gelegt werden. Bei Mitunternehmerschaften muss die Erklärung allerdings einvernehmlich erfolgen.[2]

 

Rz. 147g

Die Erklärung muss der Stpfl. gegenüber dem zuständigen FA abgeben. Bei Erklärungen unter Abwesenden bedarf es hierzu des Zugehens der Erklärung beim FA (§ 130 BGB). Sie ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des FA gelangt ist, also seine Kenntnisnahme ohne Weiteres möglich ist. Da Erklärungsgegner das FA ist, kommt es auf den Zugang beim zuständigen Bearbeiter oder gar auf dessen Kenntnisnahme – anders als im Falle der Kenntniserlangung in § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 EStG (Rz. 147k) – nicht an. Dies alles gilt auch für fernmündliche oder elektronisch übermittelte Erklärungen.

[1] BMF v. 22.11.2016, IV C 6 – S 2242/12/10001, unter III., BStBl I 2016, 1326.
[2] BMF v. 22.11.2016, IV C 6 – S 2242/12/10001, unter III., BStBl I 2016, 1326.

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