Rz. 134

Gegenstand einer Veräußerung oder Aufgabe kann auch der gesamte (Rz. 124) Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA sein.

Die KGaA ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG körperschaftstpfl. Subjekt. Soweit ihre Gewinne auf den persönlich haftenden Gesellschafter in dieser Eigenschaft entfallen, werden sie durch Zusammenwirken von § 9 Nr. 2 KStG und § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus dem Bereich der Körperschaftsbesteuerung herausgenommen und als gewerbliche Einkünfte des persönlich haftenden Gesellschafters besteuert (§ 15 EStG Rz. 489ff.). Entsprechend dieser Behandlung des persönlich haftenden Gesellschafters wird auch die Veräußerung oder Aufgabe seines Gesellschaftsanteils in den Regelungsbereich des § 16 EStG einbezogen. Die Voraussetzungen entsprechen denen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Rz. 124).

Der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters an der KGaA wird in der Vorschrift – wie in § 15 Abs. 1 EStG – gesondert aufgeführt, weil der persönlich haftende Gesellschafter nicht Mitunternehmer der KGaA ist (§ 15 EStG Rz. 491)[1].

Ein vom persönlich haftenden Gesellschafter evtl. zusätzlich gehaltener Kapitalanteil als Aktionär fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 16 EStG, er stellt auch kein Sonderbetriebsvermögen dar, selbst wenn die Zeichnung des Kapitalanteils Voraussetzung für die Übernahme der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter gewesen sein sollte. Denn dies ändert nichts an der gesellschafts- und steuerrechtlichen Selbstständigkeit der im Kapitalanteil enthaltenen Beteiligung.

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