Rz. 30f
Der Stpfl. ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen (§ 5 EStG Rz. 14ff.), und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (§ 4 EStG Rz. 482ff.). Durch den Erwerb von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entstehen sofort abziehbare Betriebsausgaben, da der Stpfl. deren Anschaffungskosten nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG aktivieren muss. Als weitere Voraussetzung muss die Übereignung der Wirtschaftsgüter ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 BGB oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB erfolgen. Erwirbt der Stpfl. z. B. Gold von einer Bank, muss sie ihm das Gold durch Verschaffung des mittelbaren Besitzes, indem sie das Gold nun für den Stpfl. verwahrt (§ 930 BGB), übereignen. Befindet sich das Gold bei einem Dritten (Verwahrer-Bank), kann die Veräußerer-Bank das Gold übereignen, indem sie den Herausgabeanspruch gegen den Dritten abtritt (§ 931 BGB). Eine weitere Möglichkeit der Eigentumsübertragung besteht nach § 929 S. 2 BGB, der aber im Gesetz nicht genannt ist. Eine analoge Anwendung auf § 15b Abs. 3a EStG scheidet angesichts des klaren Wortlautes des Gesetzes m. E. aus, sodass eine Lücke des Gesetzes nicht feststellbar ist.[1]§ 15b Abs. 3a EStG kann damit leicht vermieden werden.
Rz. 30g
Ein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b Abs. 3a EStG setzt weiter voraus, dass dadurch ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht. Wenn § 15b Abs. 1 S. 2 EStG auf die jeweilige Quelle abstellt, aus denen die Verluste entstehen, gibt es in § 15 Abs. 3a EStG offensichtlich kein Modell, aus dem die Verluste entstehen, sondern der Ankauf von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, d. h. Verluste nach Abs. 1 sind andere als die nach Abs. 3a.[2]
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