Rz. 5

§ 15b Abs. 1 EStG enthält als Grundregel der Vorschrift das Ausgleichsverbot für negative Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen und ihre Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen. § 15 Abs. 2 EStG definiert den Begriff des Steuerstundungsmodells. Nach § 15 Abs. 3 EStG ist weitere Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift, dass die Verlustquote mehr als 10 % zum eingesetzten Kapital beträgt. § 15b Abs. 3a EStG (Rz. 1a) regelt die Behandlung sog. "Goldfingermodelle". Abs. 4 bestimmt, dass verrechenbare Verluste gesondert festzustellen sind und regelt das Verfahrensrecht.

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