Rz. 262

§ 15a Abs. 1a S. 2 EStG enthält die Legaldefinition der nachträglichen Einlage. Danach sind Einlagen nachträglich i. S. v. § 15a Abs. 1a S. 1 EStG, wenn sie nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust i. S. v. § 15a Abs. 1 EStG entstanden oder ein Gewinn i. S. v. § 15a Abs. 3 S. 1 EStG zugerechnet worden ist.

Der Verweis auf § 15a Abs. 3 S. 1 EStG bezweckt, dass auch der im Zuge der Gewinnzurechnung zugerechnete verrechenbare Verlust keine Umpolung erfährt. Insofern geht es also inhaltlich nicht darum, dass – wie es der Wortlaut von § 15a Abs. 1a S. 1 EStG wiedergibt – ein Gewinn, sondern der damit korrespondierende verrechenbare Verlust zugerechnet worden ist.[1]

 

Rz. 263

Soweit die Legaldefinition auf das Vorhandensein eines verrechenbaren Verlusts abstellt, wird damit in richtiger Weise ausgedrückt, dass eine nachträgliche Einlage i. S. v. § 15a Abs. 1a EStG maximal in Höhe des festgestellten verrechenbaren Verlustes vorliegen kann, da ansonsten entweder ein positives Kapitalkonto entsteht oder, wenn das negative Kapitalkonto wegen der Inanspruchnahme des erweiterten Verlustausgleichs höher ist als die verrechenbaren Verluste, die Außenhaftung beendet wird.

 

Rz. 264

Für die Folgen einer nachträglichen Einlage trifft § 15a Abs. 1a S. 1 1. Alt EStG die Aussage, dass diese nicht zu einer nachträglichen Ausgleichsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes (sog. Umpolung) führt, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Dies entspricht der st. Rspr. des BFH seit dem Urteil aus 1995.[2] Teleologisch weiß diese Handhabung kaum zu überzeugen, da der Verlust von eingesetztem Kapital dem Gesetzeszweck nach dazu führen müsste, dass diese wirtschaftliche Belastung unmittelbar berücksichtigt wird.

 

Rz. 265

Überdies mutet in diesem Zusammenhang merkwürdig an, dass der Gesetzgeber es andererseits problemlos geschafft hatte, in § 15a Abs. 3 EStG nachträgliche Veränderungen zulasten des Stpfl. zu berücksichtigen. Dabei zeigte auch § 23a Abs. 1 S. 2 öEStG n. F.[3] mit folgendem Wortlaut, dass es nicht mit gesteigerten Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Einlageminderung auf Einlageerhöhungen zu normieren:

"Die nichtausgleichs- und abzugsfähigen Verluste sind mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre zu verrechnen oder werden in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit diese die Entnahmen übersteigen, in diesem Jahr zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten".[4]

[1] Von Beckerath, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15a EStG Rz. D 53; Seufer, in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, § 15a EStG Rz. 374.
[3] Die Regelung ist im österreichischen Einkommensteuergesetz von 1988, BGBl Österreich v. 29.7.1988, Nr. 400, 2903ff. entfallen.
[4] BGBl Österreich v. 12.3.1987, Nr. 80, 261, 264.

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