Rz. 266

Im Falle einer nachträglichen Einlage sind nicht nur die verrechenbaren Verluste vorangegangener Wirtschaftsjahre von der Umpolung ausgeschlossen.

Nach § 15a Abs. 1a S. 1 2. Alt EStG ist vielmehr auch der dem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht, nicht ausgleichs- oder abzugsfähig.

Wird also eine Einlage im Wirtschaftsjahr der Leistung nicht durch zeitkongruent entstehende Verluste aufgezehrt oder entsteht durch sie kein positives Kapitalkonto, wirkt sie sich auf die Verluste folgender Wirtschaftsjahre nicht aus. Es kommt mithin für die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten weiter allein auf die Entwicklung des Kapitalkontos im streng stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleich an.

 

Rz. 267

Soweit § 15a Abs. 1a EStG ausschließlich den Begriff der nachträglichen Einlage verwendet, aber auch die Rechtsfolgen der sog. vorgezogenen Einlage normiert, ergibt sich dies aus der Tatsache, dass es sich bei nachträglicher und vorgezogener Einlage lediglich um eine Frage des Blickwinkels der gleichen Einlage handelt.

Ein und dieselbe Einlage kann in Bezug auf den verrechenbaren Verlust eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres nachträglich, in Bezug auf laufende Verluste künftiger Jahre vorgezogen sein. Im Prinzip lässt sich sogar festhalten, dass eine Einlage i. S. v. § 15a Abs. 1a EStG wegen der Anknüpfung an die verrechenbaren Verluste der Vorjahre immer nachträglich ist, aber nur dann auch vorgezogen, wenn in späteren Wirtschaftsjahren weitere Verluste entstehen. Daher bestehen keine Bedenken gegen die ausschließliche Verwendung des Begriffs der nachträglichen Einlage.

 
Praxis-Tipp

Einlagenerhöhung über mehrere Wirtschaftsjahre erbringen

In der Praxis kann es sich wegen der Wirkung von § 15a Abs. 1a EStG auf vorgezogene Einlagen anbieten, eine geplante Einlagenerhöhung verteilt über mehrere Wirtschaftsjahre zu erbringen, soweit zukünftig Verluste erwartet werden und die Einlageleistung nicht ausreicht, um ein positives Kapitalkonto im notwendigen Umfang herbeizuführen. Auf diese Weise werden fortlaufende zeitkongurente Einlagen erbracht, die die Ausgleichsfähigkeit der Verluste erhalten.

Alternativ kann auch darüber nachgedacht werden, die Haftsumme zu erhöhen, da in diesem Fall nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 15a Abs. 1 S. 2 und Abs. 1a EStG Verluste auch in Folgejahren ausgleichsfähig sind. Die haftungsrechtlichen Konsequenzen des § 171 Abs. 1 HGB sind insoweit allerdings zu beachten.

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