Rz. 256

Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 2 EStG "… können abweichend von S. 1 Verluste des Kommanditisten … auch ausgeglichen … werden, soweit … ein negatives Kapitalkonto entsteht …".

Im Hinblick auf diese Formulierung stellen sich für den erweiterten Verlustausgleich noch Fragen zum

  • Personenkreis,
  • Gegenstand des Verlusts,
  • möglichen Wahlrecht.
 

Rz. 257

Auf die beiden ersten Fragen geben Wortlaut und Sinnzusammenhang eine zuverlässige Antwort. Gemeint als begünstigte Person ist ganz offensichtlich nur der Kommanditist des deutschen Handelsrechts, weil nur für ihn eine Eintragung mit höherer Haftsumme denkbar ist. Damit ist zugleich der erweiterte Verlustausgleich für alle anderen beschränkt haftenden Unternehmer ausgeschlossen; das betrifft insbesondere den Personenkreis des § 15a Abs. 5 EStG.

Durch den ausdrücklichen Bezug auf S. 1 und die Tatsache, dass lediglich der dort genannte Verlust überhaupt einer Ausgleichsbeschränkung unterliegt, wird deutlich, dass auch hier nur der "Anteil am Verlust der KG" in Rede steht.

 

Rz. 258

Nicht ganz so schnell und eindeutig zu finden ist eine Antwort auf die Frage nach einem Wahl- oder Antragsrecht, das man nach steuerlicher Situation ausüben könnte. Das Hilfsverb "können" spricht auf den ersten Blick für ein derartiges Recht. Diese Interpretation steht jedoch nicht im Einklang mit der Gesetzessystematik. S. 2 des § 15a Abs. 1 EStG ist nicht isoliert zu sehen und auszulegen, sondern nur im Zusammenhang mit S. 1, insbesondere mit der dortigen Grundaussage zur Ausgleichsbeschränkung "… darf weder … noch … ausgeglichen werden, …".

§ 15a Abs. 1 S. 1 EStG schränkt den obligatorischen Verlustausgleich des § 2 Abs. 3 EStG für bestimmte Sachverhaltsgestaltungen ein, § 15a Abs. 1 S. 2 EStG hebt die Einschränkung in bestimmtem Umfang wieder auf. Im Ergebnis tritt durch die Aufhebung der obligatorische Verlustausgleich ganz oder z. T. wieder in Kraft.

 

Rz. 259

Ein frei ausübbares Antragsrecht besteht daher nicht. Etwas anderes gilt für die frei ausübbare Sachverhaltsgestaltung, wenn dadurch die zusätzlichen steuerlichen Erfordernisse des erweiterten Verlustausgleichs nicht vorliegen ( Rz. 214ff.).

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