Rz. 223

Gem. § 15a Abs. 2 S. 1 EStG mindert der verrechenbare Verlust die Gewinne, die dem Kommanditisten "aus seiner Beteiligung an der KG" zuzurechnen sind. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass eine Verrechnung nur mit Ergebnissen der Mitunternehmerschaft möglich ist, aus der die verrechenbaren Verluste stammen. Damit erfasst dieser Abzug auch nur die positiven Einkünfte, für die ein Ausgleich gem. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG zulässig wäre.

 

Rz. 224

Demgegenüber ist herauszustellen, dass als Verrechnungsgegenstand "Gewinne aus der Beteiligung an der KG" bestimmt sind, während in § 15a Abs. 1 S. 1 EStG vom "Anteil am Verlust der KG" die Rede ist. Auch wenn der unterschiedliche Wortlaut auf eine erweiterte Verrechnungsmöglichkeit schließen lassen könnte, muss konstatiert werden, dass höchstrichterliche Rspr., Finanzverwaltung und das überwiegende Schrifttum beide Begriffe faktisch gleichsetzen. Das bedeutet, Anteile "am Verlust der KG" sind nur mit künftigen Anteilen am Gewinn der KG verrechenbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge