Rz. 219

Die Vergabe eines Darlehens an die KG führt grundsätzlich zu Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten. Der Wertverfall dieses Darlehens oder ein Wandel des Darlehens zu Eigenkapitalersatz bewirkt wegen der korrespondierenden Bilanzierung bei additiver Gewinnermittlung nach höchstrichterlicher Rspr. weder Aufwand in der Sonderbilanz noch Ertrag in der Gesamthandsbilanz.[1]

Mit Rücksicht auf diesen ertragsteuerlichen Grundsatz entsteht selbst beim Verzicht auf das Darlehen durch den Kommanditisten faktisch weder Aufwand noch Ertrag. Der Vermögensverlust aus dem Forderungsverzicht wird wiederum erst bei Beendigung der Mitunternehmerstellung (durch Anteilsveräußerung oder Betriebsveräußerung/-aufgabe) steuerwirksam.

 

Rz. 220

Der Verzicht führt vielmehr in Höhe des Buchwerts des Darlehens zu einer Minderung des Kapitalkontos in der Sonderbilanz und zu einer Erhöhung des Kapitalkontos in der Gesamthandsbilanz; der Vorgang ist damit steuerneutral. Ertragsteuerlich liegt eine Einlage des verzichtenden Kommanditisten vor, die sein Kapitalkonto bei der KG unmittelbar berührt. Eine anteilige Erhöhung der Kapitalkonten anderer Gesellschafter bedürfte einer besonderen Vereinbarung und wäre als Schenkung zu werten.

 

Rz. 221

Mit dem Verzicht kann der Kommanditist zwar keine neuen Verluste geltend machen oder verrechenbare Verluste früherer Jahre aktivieren, wohl aber künftige Verluste im Gesamthandsvermögen nutzen. Eine derartige Maßnahme empfiehlt sich insbesondere dann, wenn das Darlehen als nicht mehr vollwertig oder gar als wertlos anzusehen ist.

 
Praxis-Beispiel

Kommanditist verzichtet auf Rückzahlung des Darlehens

In einer GmbH & Co. KG ist B sowohl alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer als auch einziger Kommanditist. Er hatte der KG vor mehreren Jahren ein privates Investitionsdarlehen gewährt. Wegen ständiger Verluste hat er zunächst auf eine Verzinsung verzichtet, nunmehr verzichtet er zudem förmlich auf eine Rückzahlung (§ 397 Abs. 1 BGB).

Wegen der korrespondierenden Behandlung von Gesamthandsschuld und Sonderbilanzforderung entsteht in der Gesamthandsbilanz ein Ertrag, in der Sonderbilanz ein gleich hoher Aufwand. Insgesamt tritt also keine Gewinnauswirkung ein, wohl aber eine Verschiebung der Auswirkungsbereiche. Wenn B über verrechenbare Verluste in Höhe des Ertrags aus dem Erlass verfügt, kommt es zum Ausgleich in der Gesamthandsbilanz (Ergebnis: 0), während der Aufwand in der Sonderbilanz zu einer Gewinn- und Steuerminderung führt.

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