3.5.1 Allgemeines

 

Rz. 35

Der Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG steht es nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen. Unschädlich für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ist auch, wenn zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom Land- und Forstwirt fortgeführt wird. Der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ermäßigt sich dann auf den Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entspricht. § 14a Abs. 2 EStG gilt sowohl in den Fällen der Betriebsveräußerung i. S. d. § 14a Abs. 1 EStG als auch in den Fällen der Betriebsaufgabe i. S. d. § 14a Abs. 3 EStG.

 

Rz. 36

Der Rückbehalt eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebs ist im Rahmen einer Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe neben dem Rückbehalt der zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Gebäude einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens möglich.

3.5.2 Rückbehalt von Gebäuden nebst Grund und Boden

 

Rz. 37

Der Rückbehalt von Gebäuden nebst Grund und Boden, die in bewertungsrechtlicher Hinsicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, im Rahmen einer Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe ist nach § 14a Abs. 2 S. 1 EStG unschädlich. Hierzu gehören Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen, sonstige auf der Hofstelle vorhandene Wohnungen und Wirtschaftsgebäude. Unter dem dazugehörenden Grund und Boden sind alle Grundstücksflächen zu verstehen, die in räumlich funktionaler Hinsicht im Zusammenhang mit den jeweiligen Gebäuden stehen.[1] Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.[2] Zum Grund und Boden i. d. S. gehören neben den mit den zurückbehaltenen Gebäuden bebauten Grundstücksflächen z. B. auch Abstands- und Nebenflächen, Zugänge oder Vor- und Hausgärten.

 

Rz. 38

Unerheblich im Rahmen von § 14a Abs. 2 S. 1 EStG ist, ob es sich bei den zurückbehaltenen Gebäuden einschließlich des Grund und Bodens um wesentliche Betriebsgrundlagen (§ 14 EStG Rz. 39ff.) handelt oder nicht. Der Begriff der Betriebsveräußerung bzw. der Betriebsaufgabe i. S. d. § 14a Abs. 1 bis 3 EStG unterscheidet sich insoweit von dem i. S. d. §§ 14, 16 EStG.

 

Rz. 39

Nach § 14a Abs. 2 S. 2 EStG gelten die zurückbehaltenen Gebäude nebst Grund und Boden als entnommen. Zu bewerten ist die Entnahme nach § 14a Abs. 3 S. 2 EStG mit dem gemeinen Wert. Bei dem Entnahmegewinn handelt es sich nicht um einen laufenden Gewinn, sondern um einen nach § 34 EStG begünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn i. S. d § 14a Abs. 1 und 3 EStG. Keine Anwendung findet insoweit § 14a Abs. 2 S. 4 EStG. Die Regelung bezieht sich nur auf den Rückbehalt von forstwirtschaftlichen Teilbetrieben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 EStG Anwendung finden.

[1] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14a EStG Rz. 15.
[2] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14a EStG Rz. 15.

3.5.3 Rückbehalt von forstwirtschaftlichen Teilbetrieben

 

Rz. 40

Ebenfalls unschädlich für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ist nach § 14a Abs. 1 S. 3 EStG die Zurückbehaltung eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebs im Rahmen der Veräußerung bzw. Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter der Voraussetzung, dass dieser vom veräußernden bzw. aufgebenden Land- und Forstwirt als eigenständiger forstwirtschaftlicher Betrieb tatsächlich fortgeführt wird. Dies verlangt, dass die zurückbehaltenen Forstflächen von ihrer Größe her gesehen geeignet sind, einen forstwirtschaftlichen Betrieb zu begründen, aus dem Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt werden können (§ 13 EStG Rz. 49ff.).

 

Rz. 41

Unterhält der veräußernde bzw. aufgebende Land- und Forstwirt mehrere forstwirtschaftliche Teilbetriebe, hat er ein Wahlrecht.[1] Er kann einen, mehrere oder alle forstwirtschaftlichen Teilbetriebe bei tatsächlicher Fortführung unschädlich zurückbehalten.

 

Rz. 42

Die tatsächliche Fortführung des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs durch den veräußernden bzw. aufgebenden Land- und Forstwirt liegt vor, wenn dieser weiterhin in seinem Eigentum steht und von ihm als selbstständiger forstwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird.[2] Unschädlich in diesem Zusammenhang ist eine Übertragung des forstwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, sofern diese nicht im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs steht.[3] Entsprechendes gilt auch bei einer Verpachtung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

 

Rz. 43

Behält der Land- und Forstwirt den forstwirtschaftlichen Teilbetrieb zurück und führt er ihn als eigenständigen Betrieb fort, vermindert sich...

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