Rz. 118

Die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs ist in § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Zusammenwirken von § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG ist jedoch zu erkennen, dass auch die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs von § 14 Abs. 1 EStG erfasst wird. Ebenfalls als Aufgabe eines Teilbetriebs ist anzusehen die Entnahme einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 EStG. Entsprechendes gilt in den Fällen der Veräußerung an mehrere Erwerber oder bei teilweiser Veräußerung und teilweiser Entnahme.

 

Rz. 119

Voraussetzung für eine Teilbetriebsaufgabe (Rz. 71ff.) ist, dass der Land- und Forstwirt die Tätigkeit, die er in dem entsprechenden Teilbetrieb bisher ausübte, einstellt und die funktional und quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen (Rz. 39ff.) des Teilbetriebs in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang an verschiedene Abnehmer veräußert, in das Privatvermögen überführt oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt und dadurch die stillen Reserven in einem Zuge aufdeckt.[1] Überträgt z. B. ein Land- und Forstwirt seinen forstwirtschaftlichen Teilbetrieb nach § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich und gibt er gleichzeitig seinen verpachteten landwirtschaftlichen Teilbetrieb auf, findet eine Betriebsaufgabe nur hinsichtlich des landwirtschaftlichen Teilbetriebs statt.[2]

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