Rz. 248

Wird an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Nießbrauch (§ 13 EStG Rz. 469ff.) bestellt, entstehen 2 land- und forstwirtschaftliche Betriebe, d. h. einer beim Nießbrauchverpflichteten und ein weiterer beim Nießbrauchberechtigten. Der Nießbrauchverpflichtete wird behandelt wie der Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ihm steht das Verpächterwahlrecht zu.[1] Die Grundsätze der Betriebsverpachtung gelten auch im Rahmen der "Rheinischen Hofübergabe".[2] Hier erfolgt die Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch bei gleichzeitiger Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den Hofnachfolger.

 

Rz. 249

Entsprechendes gilt auch in allen anderen Fällen der Nutzungsüberlassung von land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen[3], wie z. B. für die nach § 14 HöfeO begründeten Verwaltungs- und Nutznießungsrechte.[4]

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