Rz. 248
Wird an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Nießbrauch (§ 13 EStG Rz. 469ff.) bestellt, entstehen 2 land- und forstwirtschaftliche Betriebe, d. h. einer beim Nießbrauchverpflichteten und ein weiterer beim Nießbrauchberechtigten. Der Nießbrauchverpflichtete wird behandelt wie der Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ihm steht das Verpächterwahlrecht zu.[1] Die Grundsätze der Betriebsverpachtung gelten auch im Rahmen der "Rheinischen Hofübergabe".[2] Hier erfolgt die Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch bei gleichzeitiger Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den Hofnachfolger.
Rz. 249
Entsprechendes gilt auch in allen anderen Fällen der Nutzungsüberlassung von land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen[3], wie z. B. für die nach § 14 HöfeO begründeten Verwaltungs- und Nutznießungsrechte.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen