Rz. 203

Alle anderen im Rahmen der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verkauften oder entnommenen Wirtschaftsgüter sind mit ihrem anteiligen Veräußerungspreis bzw. dem gemeinen Wert anzusetzen. Dem sind gegenüberzustellen die jeweiligen Buchwerte. Dies betrifft insbesondere Wirtschaftsgebäude, Betriebsvorrichtungen und Maschinen, aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter. Werden im Rahmen einer Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Wirtschaftsgüter veräußert, für die das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, gilt hinsichtlich der Buchwerte § 3c Abs. 2 EStG. Auch in diesen Fällen ist eine Kaufpreisaufteilung erforderlich.

Rz. 204 und 205 einstweilen frei

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