Rz. 193

Das Feldinventar bzw. die stehende Ernte einer abgrenzbaren landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche ist jeweils als selbstständiges Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens anzusehen.[1] Feldinventar ist die aufgrund einer Feldbestellung auf einer landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche vorhandene Kultur mit einer Kulturdauer von bis zu einem Jahr. Stehende Ernte ist der auf einer landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche vorhandene Bestand an erntereifem Feldinventar.

 

Rz. 194

Die Wirtschaftsgüter Feldinventar bzw. stehende Ernte sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). Anstelle der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann bei einer Einzelbewertung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auch der niedrigere Teilwert zum Ansatz kommen. Für einzelne Wirtschaftsgüter jeweils einer Kulturart kann bei der Bewertung eine Gruppe gebildet werden. Für die Bewertung können entweder betriebsindividuelle Durchschnittswerte oder standardisierte Werte – z. B. BMELV-Jahresabschluss – zugrunde gelegt werden (R 14 Abs. 2 EStR 2012).

 

Rz. 195

Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann zur Vereinfachung der Bewertung von einer Aktivierung der Wirtschaftsgüter des Feldinventars bzw. der stehenden Ernte abgesehen werden (R 14 Abs. 3 S. 1 EStR 2012). Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass in der Schlussbilanz des landwirtschaftlichen Betriebs für vorangegangene Wirtschaftsjahre oder bei einem Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich bzw. bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmen-Überschussrechnung im Rahmen der Übergangsbilanz keine Aktivierung eines Wirtschaftsguts Feldinventar bzw. stehende Ernte vorgenommen wurde. Das gilt insbesondere auch bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge oder einem Strukturwandel von einem Gewerbebetrieb zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Vereinfachungsregelung kann nicht gesondert für einzelne Wirtschaftsgüter des Feldinventars bzw. der stehenden Ernte, sondern nur einheitlich, bezogen auf das gesamte Feldinventar bzw. die stehende Ernte eines landwirtschaftlichen Betriebs, angewendet werden. Das gilt auch dann, wenn sich der Umfang der Wirtschaftsgüter Feldinventar bzw. stehende Ernte ändert. Erfolgen kann dies z. B. durch den Erwerb oder die Zupachtung von Flächen (R 14 Abs. 3 EStR 2012).

Rz. 196 einstweilen frei

 

Rz. 197

Der Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars ist ein steuerliches Wahlrecht, das eine Billigkeitsentscheidung darstellt und auf § 163 AO beruht.[2] Hat der Land- und Forstwirt von dieser Billigkeitsregelung Gebrauch gemacht, ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns kein Buchwert für diese Wirtschaftsgüter anzusetzen. Die insoweit anlässlich der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gezahlte Entschädigung gehört zum Veräußerungspreis. Beim Übernehmer liegen insoweit sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Wurde von der Billigkeitsregelung keinen Gebrauch gemacht, muss der Ansatz der entsprechenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erfolgen.

Rz. 198 einstweilen frei

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