Rz. 190

Der Wert der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücksflächen ist bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs seit dem 1.7.1970 in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen.

 

Rz. 191

Grundstücksflächen, die bereits zum 1.7.1970 zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört haben, sind nach § 55 EStG zu bewerten. Die sich daraus ergebenden Buchwerte sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Zu beachten ist die Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG. Findet diese Anwendung, ist der Veräußerungspreis auf die Grundstücksflächen und die übrigen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Als Buchwerte der Grundstücksflächen gelten für das Beitrittsgebiet die Verkehrswerte zum 1.7.1990.

 

Rz. 192

Für später erworbene Grundstücksflächen gelten die gemeinen Werte. Zu ermitteln ist der gemeine Wert nach den Grundsätzen der ImmoWertV.[1] Ab dem 1.1.2022 gilt die ImmoWertV 2021[2]. Sie löst die ImmoWertV 2010[3] ab.

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 14 EStG Rz. 48.
[2] Immobilienwertermittlungsverordnung v. 14.7.2021, BGBl I 2021, 2805.
[3] Immobilienwertermittlungsverordnung v. 19.5.2010, BGBl I 2010, 639.

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