11.2.4.2.1 Grund und Boden

 

Rz. 190

Der Wert der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücksflächen ist bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs seit dem 1.7.1970 in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen.

 

Rz. 191

Grundstücksflächen, die bereits zum 1.7.1970 zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört haben, sind nach § 55 EStG zu bewerten. Die sich daraus ergebenden Buchwerte sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Zu beachten ist die Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG. Findet diese Anwendung, ist der Veräußerungspreis auf die Grundstücksflächen und die übrigen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Als Buchwerte der Grundstücksflächen gelten für das Beitrittsgebiet die Verkehrswerte zum 1.7.1990.

 

Rz. 192

Für später erworbene Grundstücksflächen gelten die gemeinen Werte. Zu ermitteln ist der gemeine Wert nach den Grundsätzen der ImmoWertV.[1] Ab dem 1.1.2022 gilt die ImmoWertV 2021[2]. Sie löst die ImmoWertV 2010[3] ab.

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 14 EStG Rz. 48.
[2] Immobilienwertermittlungsverordnung v. 14.7.2021, BGBl I 2021, 2805.
[3] Immobilienwertermittlungsverordnung v. 19.5.2010, BGBl I 2010, 639.

11.2.4.2.2 Feldinventar bzw. stehende Ernte

 

Rz. 193

Das Feldinventar bzw. die stehende Ernte einer abgrenzbaren landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche ist jeweils als selbstständiges Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens anzusehen.[1] Feldinventar ist die aufgrund einer Feldbestellung auf einer landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche vorhandene Kultur mit einer Kulturdauer von bis zu einem Jahr. Stehende Ernte ist der auf einer landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche vorhandene Bestand an erntereifem Feldinventar.

 

Rz. 194

Die Wirtschaftsgüter Feldinventar bzw. stehende Ernte sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). Anstelle der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann bei einer Einzelbewertung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auch der niedrigere Teilwert zum Ansatz kommen. Für einzelne Wirtschaftsgüter jeweils einer Kulturart kann bei der Bewertung eine Gruppe gebildet werden. Für die Bewertung können entweder betriebsindividuelle Durchschnittswerte oder standardisierte Werte – z. B. BMELV-Jahresabschluss – zugrunde gelegt werden (R 14 Abs. 2 EStR 2012).

 

Rz. 195

Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann zur Vereinfachung der Bewertung von einer Aktivierung der Wirtschaftsgüter des Feldinventars bzw. der stehenden Ernte abgesehen werden (R 14 Abs. 3 S. 1 EStR 2012). Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass in der Schlussbilanz des landwirtschaftlichen Betriebs für vorangegangene Wirtschaftsjahre oder bei einem Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich bzw. bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmen-Überschussrechnung im Rahmen der Übergangsbilanz keine Aktivierung eines Wirtschaftsguts Feldinventar bzw. stehende Ernte vorgenommen wurde. Das gilt insbesondere auch bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge oder einem Strukturwandel von einem Gewerbebetrieb zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Vereinfachungsregelung kann nicht gesondert für einzelne Wirtschaftsgüter des Feldinventars bzw. der stehenden Ernte, sondern nur einheitlich, bezogen auf das gesamte Feldinventar bzw. die stehende Ernte eines landwirtschaftlichen Betriebs, angewendet werden. Das gilt auch dann, wenn sich der Umfang der Wirtschaftsgüter Feldinventar bzw. stehende Ernte ändert. Erfolgen kann dies z. B. durch den Erwerb oder die Zupachtung von Flächen (R 14 Abs. 3 EStR 2012).

Rz. 196 einstweilen frei

 

Rz. 197

Der Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars ist ein steuerliches Wahlrecht, das eine Billigkeitsentscheidung darstellt und auf § 163 AO beruht.[2] Hat der Land- und Forstwirt von dieser Billigkeitsregelung Gebrauch gemacht, ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns kein Buchwert für diese Wirtschaftsgüter anzusetzen. Die insoweit anlässlich der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gezahlte Entschädigung gehört zum Veräußerungspreis. Beim Übernehmer liegen insoweit sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Wurde von der Billigkeitsregelung keinen Gebrauch gemacht, muss der Ansatz der entsprechenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erfolgen.

Rz. 198 einstweilen frei

11.2.4.2.3 Aufstehendes Holz

 

Rz. 199

Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines forstwirtschaftlichen Betriebs für das stehende Holz erzielt werden, sind nach § 14 EStG zu versteuern.

 

Rz. 200

Der für einen Betrieb der Forstwirtschaft gezahlte Veräußerungspreis setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Wegen der bei der steuerlichen Erfassung zu beachtenden Besonderheiten – z. B. Anwendung der Verlustklausel des § 55 Abs. 6 EStG, unterschiedliche Übertragungsmöglichkeiten bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach §§ 6b, 6c EStG – ist der Verkaufserlös regelmäßig auf die veräuße...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge