Rz. 1

§ 14 EStG war bereits Bestandteil des EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 8.10.2009.[1] Geändert wurde § 14 EStG durch G. v. 21.12.2020.[2] Die bisherigen Regelungen in § 14 EStG wurden zu § 14 Abs. 1 EStG. Neu eingefügt worden in § 14 EStG sindAbs. 2 und 3 EStG. Die Neuregelungen betreffen die Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14 Abs. 2 EStG) und die Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft (§ 14 Abs. 3 EStG). § 14 Abs. 2 EStG gilt ab dem 29.12.2020 und damit ab dem Vz 2020. Anzuwenden ist § 14 Abs. 3 EStG erstmals auf Fälle, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16.12.2020 stattgefunden hat (§ 52 Abs. 22c S. 1 EStG). Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers gilt § 14 Abs. 3 EStG auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17.12.2020 (§ 52 Abs. 22c S. 2 EStG). Der Antrag ist bei dem FA zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist (§ 52 Abs. 22c S. 3 EStG).

[1] BGBl I 2009, 3366, ber. BGBl I 2009, 3862.
[2] BGBl I 2020, 3096.

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