Rz. 23

Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) EStG die sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung und Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragen haben. Dies ist nach § 13b Abs. 1 S. 3 EStG durch besondere, laufend und zeitnah zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.

 

Rz. 24

Sind die Gesellschafter der Tierhaltungsgemeinschaft zugleich Gesellschafter einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft und hat diese die Vieheinheiten auf die Tierhaltungsgemeinschaft übertragen, obwohl sie selbst nicht an ihr beteiligt ist, ist § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) EStG anwendbar.[1] Die Vieheinheiten der land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft sind den Mitunternehmern zuzurechnen, sofern alle Gesellschafter Mitunternehmer der Tierhaltungsgemeinschaft sind.[2] Einer Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft steht es dabei nicht entgegen, wenn einer der Gesellschafter der land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft in die land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaft keine eigenen Flächen oder einen eigenen Betrieb eingebracht oder ihr zur Nutzung überlassen hat.[3]

 

Rz. 25

Übertragen können die Gesellschafter bzw. Mitglieder der Tierhaltungsgemeinschaft maximal nur die Vieheinheiten, die ihnen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zustehen. Möglich ist eine Übertragung nur hinsichtlich der nicht selbst ausgeschöpften Vieheinheiten. Zu deren Übertragung bedarf es keiner rechtsgeschäftlichen Übertragung. Ausreichend ist, wenn sich die Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Vereinbarungen ergibt.[4] Erfolgen kann die Übertragung der Vieheinheiten entgeltlich oder unentgeltlich. Ausreichend ist die Übertragung nur einer Vieheinheit. Ein Landwirt kann somit auch Beteiligter an verschiedenen Tierhaltungsgemeinschaften sein.

[4] Reverts/Wessels, in Bordewin/Brandt, EStG, § 13b EStG Rz. 80.

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