Rz. 178

Das BMF wird durch § 13a Abs. 8 EStG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die in der Anlage 1a zu § 13a EStG aufgeführten Werte turnusmäßig an die Erhebungen nach § 2 LwG und im Übrigen an die Erhebungen der Finanzverwaltung anzupassen. Hierdurch soll eine verfassungsrechtlich gebotene Anpassung an sich ändernde Rahmenbedingungen und wirtschaftliche Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft ermöglicht und damit eine zukunftsfeste Ausgestaltung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gewährleistet werden.[1] Die Anpassungsmöglichkeit bezieht sich nur auf die in der Anlage 1a zu § 13a EStG geregelten Werte. Dies sind der Grundbetrag, die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung nebst der entsprechenden Grenzen, die Sondernutzungsgrenzen und die Betriebsausgabenpauschale in den Fällen des § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 3 EStG. Der gesetzlich festgelegte Gewinn von 1.000 EUR je Sondernutzung kann nicht angepasst werden.

 

Rz. 179

§ 13a Abs. 8 EStG ist mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG nicht vereinbar.[2] Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Daran fehlt es. Weder ist geregelt, in welchen zeitlichen Abständen die entsprechenden Anpassungen erfolgen sollen. Noch ist klar, welche Erhebungen der Finanzverwaltung für die Anpassung maßgebend sind und in welchem Verhältnis diese zu denen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stehen.

[1] BT-Drs. 432/14, 52.
[2] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 80; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 13a EStG Rz. 29; Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13a EStG Rz. 6; Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 294.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge