Rz. 173

Nach § 13a Abs. 7 S. 1 EStG sind die Sondergewinne nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Zu den Gewinnen i. d. S. gehören auch Verluste. Anzuwenden ist das Zu- und Abflussprinzip einschließlich aller für die Einnahme-Überschuss-Rechnung geltenden Regelungen. Zu beachten ist § 13a Abs. 3 S. 2 EStG. Ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen sowie dauernde Lasten (Rz. 113ff.). Besonderheiten gelten bei Sondergewinnen i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 3 EStG. Auch diese sind nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, aber abzüglich pauschaler Betriebsausgaben nach Nr. 3 der Anlage 1a zu § 13a EStG. Danach beträgt der pauschale Betriebsausgabenabzug 60 % der Betriebseinnahmen. Werden dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 3 EStG ausgeführt, sind die daraus erzielten Einnahmen aufzuzeichnen.[1] Dem jeweiligen Land- und Forstwirt obliegt es, die Voraussetzungen der R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 nachzuweisen.[2]

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