Rz. 359

Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb i. S. d. § 34 Abs. 6a BewG einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedschaftsrechten übertragen, ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende ESt nach § 13 Abs. 6 S. 1 EStG auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der einzelne Teilbetrag muss nach § 13 Abs. 6 S. 2 EStG mindestens ein Fünftel der Steuer betragen. § 34 BewG wird durch G. v. 26.11.2019[1] mit Wirkung ab dem 1.1.2025 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt geht der Verweis ins Leere.

 

Rz. 360

Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf einen der gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung dienenden Betrieb einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten setzt zwingend die vorangegangene Entnahme dieser Wirtschaftsgüter aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und damit die Besteuerung der stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter voraus. Zum Anreiz, dennoch solche Übertragungen auf gemeinschaftliche Tierhaltungsbetriebe vorzunehmen, gewährt § 13 Abs. 6 EStG dem Land- und Forstwirt für diese Fälle einen antragsbedingten Rechtsanspruch auf Zahlung der durch die Entnahme entstehenden ESt in jährlichen Teilbeträgen, wobei der Teilbetrag mindestens ein Fünftel der auf den Entnahmegewinn entfallenden Steuer betragen muss. § 13 Abs. 6 EStG beinhaltet eine Regelung mit stundungsgleicher Wirkung.

 

Rz. 361

Bei der Übertragung muss es sich um einzelne Wirtschaftsgüter handeln. Auf die Art der übertragenen Wirtschaftsgüter kommt es grundsätzlich nicht an. Begünstigt ist auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens. Gleiches gilt auch für die Übertragung eines Betriebsteils i. S. einer Vielzahl von einzelnen Wirtschaftsgütern.[2] Nicht unter § 13 Abs. 6 EStG fällt die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs. Insoweit gelten die allgemeinen Regelungen. Außerdem müssen die jeweiligen Wirtschaftsgüter bis zur Übertragung zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des übertragenden Land- und Forstwirts gehört haben.

 

Rz. 362

Die Wirtschaftsgüter müssen auf den Betrieb einer Genossenschaft oder eines Vereins übertragen werden. Die aufnehmende Genossenschaft bzw. der aufnehmende Verein müssen nach § 34 Abs. 6a BewG die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllen. Erfasst werden nicht nur Tierhaltungs-, sondern auch Tierzuchtgemeinschaften. Nicht in den Anwendungsbereich von § 13 Abs. 6 EStG fallen Tierzucht- und Tierhaltungsgemeinschaften i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG. Hinsichtlich der auf diese Gemeinschaften übertragenen Wirtschaftsgüter gilt § 6 Abs. 5 S. 3 EStG. Die Einbringung der entsprechenden Wirtschaftsgüter erfolgt also zu Buchwerten. Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich von § 13 Abs. 6 EStG fallen die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Gewerbebetrieb oder aus einem Betrieb der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung.

 

Rz. 363

Nicht möglich ist die Übertragung aus einem forstwirtschaftlichen Betrieb oder Teilbetrieb. Ein Forstwirt, der nicht über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügt, kann sich nicht an einer gemeinschaftlichen Tierzucht bzw. Tierhaltung beteiligen.

 

Rz. 364

Die Gegenleistung für die Übertragung der Wirtschaftsgüter muss ausschließlich in der Gewährung von Mitgliedsrechten an der Genossenschaft bzw. den Verein bestehen, auf die bzw. den die Wirtschaftsgüter übertragen werden. Ein anderes Entgelt schließt die Anwendung von § 13 Abs. 6 EStG aus.[3]

 

Rz. 365

Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 EStG vor, kann die auf den Entnahmegewinn entfallende ESt in einzelnen Teilbeträgen entrichtet werden, wobei die einzelnen Teilbeträge mindestens ein Fünftel der auf den Entnahmegewinn entfallenden ESt betragen müssen. Ist bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr der Gewinn zweier Kj. betroffen, ist die ESt der beiden Vz mit und ohne den Entnahmegewinn zu berechnen und die Summe der Differenz hieraus in höchstens 5 Teilbeträgen zu entrichten. In diesen Fällen steht die Höhe der Steuer i. S. d. § 13 Abs. 6 EStG erst nach der Veranlagung des zweiten Vz fest mit der Folge, dass erst danach mit der Entrichtung der entsprechenden Teilbeträge begonnen werden kann.[4] In dem von § 13 Abs. 6 EStG vorgegebenen Rahmen können die einzelnen Teilbeträge gleich oder auch unterschiedlich hoch sein. Dem Land- und Forstwirt steht ein entsprechendes Wahlrecht zu. Da § 13 Abs. 6 EStG nur eine stundungsgleiche Wirkung hat, scheidet eine Verzinsung nach § 234 AO aus.

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 EStG Rz. 208.
[3] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 EStG Rz. 208.
[4] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 140.

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