5.1 Fortführung der Nutzungswertbesteuerung (§ 13 Abs. 4 S. 1 EStG)

 

Rz. 286

§ 13 Abs. 4 S. 1 EStG ist im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Rz. 242ff.) zu sehen. Danach findet § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur Anwendung, wenn im Vz 1986 bei einem Land- und Forstwirt für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 16.4.1997[1] vorgelegen haben. Vorgelegen haben müssen damit im Vz 1986

  • die Nutzung der Wohnung durch den Land- und Forstwirt oder durch den Altenteiler zu eigenen Wohnzwecken,
  • die Zugehörigkeit der selbstgenutzten Wohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen und
  • die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung.

Die Denkmalseigenschaft muss im Vz 1986 noch nicht bestanden haben. Es genügt, wenn diese vor Ablauf der allg. Übergangsregelung zuerkannt worden ist (§ 52 Abs. 15 EStG a. F.). Vorliegen muss sie spätestens am 31.12.1998.

 

Rz. 287

Ausreichend ist, wenn die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken durch den Land- und Forstwirt oder durch den Altenteiler im Vz 1986 nur zeitweise erfolgt ist. Eine Selbstnutzung während des gesamten Vz 1986 oder am Stichtag 31.12.1986 ist nicht Voraussetzung für die Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 288

Eine Objektbeschränkung enthält § 13 Abs. 4 S. 1 EStG nicht. Von daher kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Nutzungswertbesteuerung für mehrere denkmalgeschützte Wohnungen des Land- und Forstwirts oder Altenteilers fortgeführt werden.

[1] BGBl I 1997, 821.

5.2 Abwahl der Nutzungswertbesteuerung (§ 13 Abs. 4 S. 2 EStG)

5.2.1 Allgemeines

 

Rz. 289

Die Nutzungswertbesteuerung bei denkmalgeschützten Wohnungen wird beendet, wenn der Land- und Forstwirt den in § 13 Abs. 4 S. 2 EStG vorgesehenen Antrag stellt, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab einem bestimmten Vz nach dem Vz 1998 nicht mehr angewendet werden soll. Der Antrag ist unwiderruflich.

 

Rz. 290

Mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gelten die denkmalgeschützte Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden als entnommen. Der Entnahmegewinn bleibt nach § 13 Abs. 4 S. 5 EStG außer Ansatz. Der Nutzungswert der denkmalgeschützten Wohnung wird nicht mehr im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG angesetzt. Damit können auch die auf die denkmalgeschützte Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Rz. 291

Nach Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist die Wiederaufnahme der Nutzungswertbesteuerung durch Wiedereinlage der denkmalgeschützten Wohnung in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen nicht mehr möglich.

5.2.2 Antrag

 

Rz. 292

Der Land- und Forstwirt kann nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG unwiderruflich beantragen, dass der Nutzungswert bei ihm ab dem Beginn eines Vz nach dem Vz 1998 nicht mehr besteuert wird. Mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist das Wahlrecht für die jeweilige Wohnung verbraucht. Wird ein derartiger Antrag nicht gestellt, ist die Nutzungswertbesteuerung unbefristet fortzuführen.

 

Rz. 293

Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden. Er kann unabhängig von der Abgabe einer Steuererklärung schriftlich, mündlich oder auch konkludent gestellt werden. Wird der Antrag konkludent gestellt, muss sich der Antragsteller erkennbar der mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung verbundenen steuerlichen Konsequenzen bewusst sein.[1]

 

Rz. 294

Der Antrag ist bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen FA, im Fall der gesonderten oder gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte bei dem zuständigen Lagefinanzamt zu stellen. Der Antrag kann noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung, im Fall der vorgeschalteten Feststellung der Einkünfte bis zur Bestandskraft des Feststellungsbescheids, also auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren, gestellt werden. Ein bestimmtes Verfahren sieht das Gesetz für die Antragstellung nicht vor. Der Antrag auf Abwahl der Nutzungswertbesteuerung kann bis zur Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide auch rückwirkend gestellt werden. Nach dem für die rückwirkende Abwahl bestimmten Zeitpunkt hat weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der denkmalgeschützten Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens Auswirkungen auf die Steuerbefreiung des Entnahmevorgangs.[2]

 

Rz. 295

Rückwirkend gestellt werden kann der Antrag nach § 13 Abs. 4 S. 2 EStG auch im Rahmen der Fehlersaldierung nach § 177 AO.[3]

 

Rz. 296

Der Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung wird mit Zugang beim FA wirksam und ist von diesem Zeitpunkt an unwiderruflich.[4] Möglich ist aber eine Anfechtung nach den allg. Regelungen des BGB, z. B. wegen Irrtums nach § 119 BGB. Nichtige Willenserklärungen sind auch steuerlich unbeachtlich.

 

Rz. 297

Der Antrag auf Fortfall der Nutzungswertbesteuerung kann nur von dem Land- und Forstwirt gestellt werden, bei dem der Nutzungswert nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG bislang versteuert wurde. Das gilt in den Fällen der Betriebsüberlassung, z. B. durch Pacht, Nießbrauch oder durch sonstige Überlassungsverhältnisse, genauso wie bei Mitunternehmerschaften. Gehört die selbstgen...

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