Rz. 289

Die Nutzungswertbesteuerung bei denkmalgeschützten Wohnungen wird beendet, wenn der Land- und Forstwirt den in § 13 Abs. 4 S. 2 EStG vorgesehenen Antrag stellt, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab einem bestimmten Vz nach dem Vz 1998 nicht mehr angewendet werden soll. Der Antrag ist unwiderruflich.

 

Rz. 290

Mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gelten die denkmalgeschützte Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden als entnommen. Der Entnahmegewinn bleibt nach § 13 Abs. 4 S. 5 EStG außer Ansatz. Der Nutzungswert der denkmalgeschützten Wohnung wird nicht mehr im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG angesetzt. Damit können auch die auf die denkmalgeschützte Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Rz. 291

Nach Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist die Wiederaufnahme der Nutzungswertbesteuerung durch Wiedereinlage der denkmalgeschützten Wohnung in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen nicht mehr möglich.

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