Rz. 580

Nach § 4a ForstSchAusglG können Stpfl. mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, im Falle einer Einschlagsbeschränkung von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen. Voraussetzung ist, dass die Einschlagsbeschränkung eingehalten wurde. Geltung hat die Vergünstigung auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus Gründen der Bewertungsstetigkeit ist der Stpfl. an die vorgenommene Wahl zur Bewertung, Teilbewertung oder Nichtbewertung des angefallenen Kalamitätsholzes auch in künftigen Wirtschaftsjahren gebunden. Bei einer neuen Kalamitätsnutzung kann eine andere Wahl getroffen werden. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 4a ForstSchAusglG sind Buchwertminderungen und Buchwertabgänge beim Wirtschaftsgut Baumbestand sowie die übrigen Herstellungskosten des eingeschlagenen Holzes im Wirtschaftsjahr des Einschlags als Betriebsausgaben sofort abziehbar.

Rz. 581 einstweilen frei

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