Rz. 480
Beim Verwaltungs- und Nutznießungsrecht nach § 14 HöfeO – danach hat der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Hofeigentümers das Recht, den Hof bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben zu verwalten und zu nutzen – sind dem überlebenden Ehegatten die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der laufenden Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen. AfA steht ihm – ebenso wie dem Betriebsinhaber – nicht zu.[1] Der Betriebsinhaber hat im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Veräußerungs- und Entnahmegewinne hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu versteuern.
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