Rz. 467

Auch bei sonstigen Angehörigen gelten hinsichtlich der Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die allg. Regeln. Von daher sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft demjenigen Angehörigen zuzurechnen, der unter Teilnahme am allg. wirtschaftlichen Verkehr eine nachhaltige und selbstständige Tätigkeit der in § 13 Abs. 1 und 2 EStG genannten Art mit Gewinnerzielungsabsicht durchführt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieser aufgrund steuerrechtlich anzuerkennender Rechtsbeziehungen die Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einem anderen überlässt.

 

Rz. 468

Die für Landwirtschaftsehegatten aufgezeigten Grundsätze gelten aufgrund vergleichbarer Interessenlage auch zwischen Eltern und Kindern.[1] Stehen z. B. land- und forstwirtschaftliche Flächen jeweils im Alleineigentum von Eltern und Kindern, kann eine Mitunternehmerschaft nicht nur durch Vertrag begründet werden, sondern auch konkludent durch die gemeinsame Selbstbewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sofern die Mitbewirtschaftung von Flächen, die den Kindern gehören, durch deren Eltern nicht im Wege der Familienhilfe erfolgt. Eine Mitarbeit des Kindes im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist jedoch in den Fällen nicht erforderlich, in denen von den Eltern ein Bruchteil der land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Betriebs auf das Kind übertragen wird, diese weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und der land- und forstwirtschaftliche Gewinn nach dem Flächenanteil verteilt wird.[2]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 13 EStG Rz. 175.

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