Überblick
Rz. 1
Um die extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden als Folge des Ukraine-Kriegs abzufangen, wurde das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) v. 15.11.2022 beschlossen. Dadurch haben die Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 zur Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse eine einmalige Entlastung erhalten (§ 123 EStG Rz. 1ff).
Rz. 2
Umgesetzt wurde diese, indem der Bund als einmalige Entlastung die Abschlagszahlung für Dezember 2022 für alle Gas- und Wärmekunden sowie für Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) übernommen hat.[1]
Rz. 3
Die Entlastungen sind zu versteuern. Die Regelungen dazu finden sich in den §§ 123 bis 125 EStG.
Rz. 4
Für die Entlastungen des § 123 Abs. 1 EStG gelten die Straf- sowie die Bußgeldvorschriften der AO entsprechend.
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