Überblick

 

Rz. 1

Um die extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden als Folge des Ukraine-Kriegs abzufangen, wurde das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-SoforthilfegesetzEWSG) v. 15.11.2022 beschlossen. Dadurch haben die Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 zur Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse eine einmalige Entlastung erhalten (§ 123 EStG Rz. 1ff).

 

Rz. 2

Umgesetzt wurde diese, indem der Bund als einmalige Entlastung die Abschlagszahlung für Dezember 2022 für alle Gas- und Wärmekunden sowie für Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) übernommen hat.[1]

 

Rz. 3

Die Entlastungen sind zu versteuern. Die Regelungen dazu finden sich in den §§ 123 bis 125 EStG.

 

Rz. 4

Für die Entlastungen des § 123 Abs. 1 EStG gelten die Straf- sowie die Bußgeldvorschriften der AO entsprechend.

[1] Dezember-Soforthilfe; Jahn, NWB 2022, 3385.

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