Rz. 110

Wie in Rz. 85 ausgeführt, betrifft § 12 Nr. 2 EStG lediglich den Bereich der Einkommensverwendung. Der Begriff der Zuwendung bezieht sich nur auf die Einkünfte aus einer Einkunftsquelle, nicht aber auf die Einkunftsquelle selbst. Bei der Übertragung von Ertragsgrundlagen ist nicht entscheidend, ob dingliche Rechte bestellt oder übertragen worden sind, sondern ob der Übertragungsempfänger den Tatbestand der Einkunftserzielung selbst verwirklicht.[1] Die Vorschrift ist damit im Problembereich der Zurechnung von Einkünften bei einer Verlagerung von Einkunftsquellen (Nießbrauch, Wohnrecht, Pensionsüberlassung usw.) nicht mehr einschlägig. Ist streitig, welchem Stpfl. die Einkünfte an einer Einkunftsquelle zuzurechnen sind, ist auch dann nicht auf § 12 Nr. 2 EStG zurückzugreifen, wenn die in Betracht kommenden Personen gegeneinander unterhaltsverpflichtet bzw. -berechtigt sind. Erst wenn aufgrund der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG i. V. m. §§ 13-24 EStG entschieden ist, dass die Einkünfte aus einer Einkunftsquelle einem bestimmten Stpfl. zuzurechnen sind, ist möglicherweise zu prüfen, ob Aufwendungen dieses Stpfl. an Dritte gem. § 12 Nr. 2 EStG unberücksichtigt zu bleiben haben.

 

Rz. 111

Zur Zurechnung der Einkünfte beim Nießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder s. Finanzverwaltung[2] mit Übergangsregelung.

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