Rz. 103

§ 12 Nr. 2 EStG ist weder auf wiederkehrende Versorgungsleistungen noch auf wiederkehrende Veräußerungsleistungen anzuwenden. Diese Leistungen sind strikt von den Unterhaltsleistungen zu trennen. Zu Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung s. Rz. 92ff.

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