Rz. 96

Die Bestimmung ist eingefügt worden durch das EStRG v. 5.8.1974 (BGBl I 1974, 1769; BStBl I 1974, 530; Rz. 3). Die Gesetzesänderung schloss die Lücke, die bisher zwischen den "freiwilligen Zuwendungen" und den "Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen" bestand. Bis 1974 war es möglich, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, der (als schuldig Geschiedener) nicht unterhaltsberechtigt war, als Sonderausgaben abzuziehen, wenn der Unterhaltsleistende z. B. durch ein formgültiges (unentgeltliches) Rentenversprechen sich zur Leistung verpflichtet hatte (das er, da er zur Unterhaltsleistung nicht verpflichtet war, freiwillig einging). Die Rechtspflicht zur Leistung erwuchs aus dem Rentenversprechen. Solche Rentenleistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht sind ab 1975 auch dann nicht mehr abzugsfähig, wenn die freiwillig begründete Rechtspflicht vor 1975 eingegangen worden ist. Zum Begriff der Freiwilligkeit vgl. Rz. 94. Inwieweit sich durch die veränderte steuerliche Beurteilung Auswirkungen auf den Bestand der Rechtspflicht ergeben, ist allein nach zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage) zu beurteilen. U. U. kann sich daraus die Verpflichtung ergeben, dem Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (sog. begrenztes Realsplitting) zuzustimmen; vgl. auch § 10 EStG Rz. 28f.

 

Rz. 97

Das Abzugsverbot greift nicht ein, wenn der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht (Rz. 88). Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht können im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder des § 33 EStG abziehbar sein.

 

Rz. 98

Wegen der unbefriedigenden Lösung der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten gem. § 33a Abs. 1 EStG wurde 1979 das sog. Realsplitting gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeführt (vgl. § 10 EStG Rz. 19; zur Konkurrenz zum Abzug gem. § 33a EStG s. § 10 EStG Rz. 35). § 12 Nr. 2 steht dem Abzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Realsplitting) nicht entgegen, da im Einleitungssatz des § 12 EStG die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich aufgeführt ist.

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