Rz. 94

Die Freiwilligkeit einer Zuwendung liegt nur dann vor, wenn der Leistende zu ihr weder aufgrund eines Gesetzes noch durch vertragliche Vereinbarung oder behördliche Auflage verpflichtet ist, wenn die Zuwendung vielmehr ausschließlich in seinen Willen gestellt ist. Eine sittliche Verpflichtung beseitigt nicht den Charakter der Freiwilligkeit.[1] Auch Leistungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen können freiwillig sein, wenn sie völlig unbestimmt und frei widerruflich sind. Andererseits können bürgerlich-rechtlich unwirksame Verträge, z. B. wegen eines Formmangels, an die sich die Parteien gleichwohl ernstlich gebunden fühlen, steuerlich zu beachtende Verpflichtungen begründen[2]

Das Gleiche (keine Freiwilligkeit) gilt für das Leisten von Schadensersatz (z. B. aufgrund der gesetzl. Verpflichtung aus § 843 BGB) oder für eine Leistung, die auf Anweisung eines Dritten (z. B. vom Erben in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers) erbracht wird.[3]

 

Rz. 95

Freiwillige Zuwendungen sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung und bereits gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar. Insofern hat § 12 Nr. 2 EStG nur eine klarstellende Bedeutung.[4] Freiwillige Zuwendungen (Unterhaltsleistungen) können allerdings im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sein. Die Erfüllung einer verjährten Verpflichtung ist nicht freiwillig, da die Forderung dem Grunde nach noch besteht.[5] Das systematische Verhältnis zu § 4 Abs. 4 bzw. 9 EStG ist wie bei § 12 Nr. 1 EStG zu bestimmen.

[2] Claßen, in Lademann, EStG, § 12 Rz. 54; Fissenewert, in H/H/R, EStG/KStG, § 12 Rz. EStG 85.
[3] FG Baden-Württemberg v. 15.1.2016. 13 K 1813/14, rkr., EFG 2016, 554.
[4] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 12 EStG Rz. 34, Claßen, in Lademann, EStG, § 12 Rz. 55; Fissenewert, in H/H/R, EStG/KStG, § 12 EStG Rz. 76.
[5] Claßen, in Lademann, EStG, § 12 EStG Rz. 54.

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