Rz. 10

Die Gesamthöhe des Verteilungsaufwands ergibt sich aus der tatsächlichen Höhe des Erhaltungsaufwands abzüglich evtl. Zuschüsse aus öffentlichen Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln. Nachträglich, aber noch innerhalb des Verteilungszeitraums gezahlte Zuschüsse und Fördermittel vermindern in voller Höhe die noch nicht berücksichtigten Teilbeträge unter gleichmäßiger Verteilung. Bleibt ein Überhang, ist dieser im Zeitpunkt der Zahlung bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der der Erhaltungsaufwand abgezogen wird. Letzteres gilt auch für den Fall, dass die Zahlungen erst nach Ablauf des Verteilungszeitraums erfolgen.

 

Rz. 11

Das Gesetz räumt ein Wahlrecht ausdrücklich nur hinsichtlich der Dauer des Verteilungszeitraums, nicht jedoch auch hinsichtlich der Verteilung des Aufwands innerhalb dieses Zeitraums ein. Für Letzteres ist ausdrücklich die Gleichmäßigkeit der Verteilung als zwingende Folge angeordnet.

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