3.1 Maßnahmen nach § 177 BauGB

 

Rz. 3

§ 11a Abs. 1 S. 1 EStG setzt das Vorliegen von Maßnahmen i. S. d. § 177 BauGB voraus. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 7h EStG verwiesen werden (§ 7h EStG Rz. 18).

Im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen sind die allgemeinen Grundsätze zu § 255 Abs. 2 HGB anwendbar. Zu berücksichtigen ist hier auch § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören danach auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die USt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Daneben gelten die Grundsätze zur Standardhebung: Dienen die Erhaltungsaufwendungen einer Standardhebung von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem sehr einfachen bzw. mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard, so sind die Aufwendungen den Anschaffungskosten zuzurechnen.[1]

Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 EUR (Rechnungsbetrag ohne USt) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln.[2] Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist diese Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden.

3.2 Maßnahmen wegen besonderer Bedeutung des Objekts

 

Rz. 4

§ 11a Abs. 1 S. 2 EStG entspricht in seiner Formulierung im Wesentlichen dem Wortlaut des § 7h Abs. 1 S. 2 EStG (vgl. § 7h EStG Rz. 24).

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