Rz. 30

In der elektronischen LSt-Bescheinigung ist die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 117 Abs. 4 EStG vom Arbeitgeber mit dem Großbuchstaben "E" zu kennzeichnen. Dadurch soll das FA mögliche Doppelzahlungen erkennen.

 

Rz. 31

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die LSt nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine LSt-Bescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine ESt-Erklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.[1]

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VI.25.

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