1 Hintergrund

 

Rz. 1

Als Auswirkung auf den Krieg in der Ukraine stiegen die Verbraucherpreise im Frühjahr 2022 erheblich. Diese Preissteigerungen betrafen insb. den Energiesektor (Öl, Benzin, Gas, Strom). Angesichts dieser erheblichen Preiserhöhungen im Energiebereich, sah die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Diese wurde im Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt.[1] Das Gesetz wurde vom Bundestag am 12.5.2022 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 20.5.2022 zu. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung lediglich eine Anhebung des Grundfreibetrags einschließlich daraus resultierenden Folgewirkungen z. B. für den LSt-Abzug sowie das Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale vor. Im Mittelpunkt des auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedeten Gesetzes stand dann die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP).[2]

 

Rz. 2

Nach dem Willen der Koalitionsparteien sollte die Entlastung durch die Energiepreispauschale sozial gerecht ausgestaltet sein und wurde daher der ESt unterworfen. Hintergrund war die Annahme, dass von den erheblichen Preissteigerungen im Energiebereich vor allem die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen betroffen seien. Dadurch, dass die Energiepreispauschale stpfl. ausgestaltet wurde und der mit steigenden Einkommen wachsenden Steuerbelastung würden Menschen mit geringen Einkommen deutlich stärker entlastet als Stpfl. mit hohen Einkommen.

 

Rz. 3

Um die Energiepreispauschale direkt an die Bürger/innen auszuzahlen, wurde beschlossen, die Auszahlung bei Arbeitnehmern über die Arbeitgeber vornehmen zu lassen, ohne dass es bei diesen zu Härten durch eine Vorfinanzierung komme. Für Anspruchsberechtigte, die die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber erhalten, ist die Auszahlung im Rahmen der ESt-Vorauszahlung oder der ESt-Veranlagung vorgesehen.

 

Rz. 4

Durch das JStG 2022 wurde in das EStG ein neuer Abschnitt "XV. Energiepreispauschale" mit den §§ 112122 EStG eingefügt, in dem die Energiepreispauschale gesetzlich geregelt wird.

 
Praxis-Tipp

FAQ des BMF zur Energiepreispauschale

Das BMF hat dazu mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog "FAQ Energiepreispauschale (EPP)" abgestimmt und am 22.9.2022 aktualisiert auf seinen Internetseiten veröffentlicht.[3]

[1] Hörster, NWB 2022, 1542; Happe, BKK 2022, 555; Bergan, DStR 2022, 1017; Schmidt, NWB 2022, 2022; Schmidt, ZWE 2022, 338; Endert, DStR 2022, 1744; Foerster, StuB 2022, 574; Seifert, NWB 2022, 2072; Niermann, DB 2022, 1664; Kanzler, FR 2022, 641.
[2] BT-Drs. 20/1333 (Gesetzentwurf), BT-Drs. 20/1765 (Beschlussempfehlung und Bericht), G. v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749.
[3] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

2 Entstehung des Anspruchs – § 114 EStG

 

Rz. 5

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1.8.2022. Durch den Entstehungszeitpunkt im laufenden Jahr, kann die Auszahlung auch während des Jahres und damit zeitnah erfolgen.

 

Rz. 6

Der Entstehungszeitpunkt hat jedoch keinen Bezug zu den Anspruchsvoraussetzungen. Einen Anspruch haben daher auch Stpfl., die die Voraussetzungen des § 113 EStG zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022 erfüllen.[1] Von Bedeutung ist dieses insb. für Personen, die eine begünstigte Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres 2022 ausüben, wenn der Tätigkeitszeitraum nicht über den 1.9.2022 geht.

 

Rz. 7

Einen Anspruch haben somit auch Personen, die vor dem 1.9.2022 in Rente oder in Pension gehen, einen Betrieb einstellen oder aus sonstigen Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

 

Rz. 8

Ebenso sind Personen anspruchsberechtigt, die im Vz 2022 verstorben sind, aber die Anspruchsvoraussetzungen irgendwann zu Lebzeiten in 2022 erfüllt haben.

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" III.

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