Rz. 5
Die Energiepreispauschale ist als Einmalzahlung ausgestaltet. Diese wird den Anspruchsberechtigten nur für den Vz 2022 gewährt. Sie beträgt 300 EUR.
Rz. 6
Die Energiepreispauschale steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu, auch wenn dieser neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch Gewinneinkünfte bezieht.
Rz. 7
Die Energiepreispauschale ist stpfl. und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
FAQ der Finanzverwaltung zur Energiepreispauschale
Das BMF hat dazu mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog "FAQ Energiepreispauschale (EPP)" abgestimmt und am 22.9.2022 aktualisiert auf seinen Internetseiten veröffentlicht.[1]
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