Rz. 5

Die Energiepreispauschale ist als Einmalzahlung ausgestaltet. Diese wird den Anspruchsberechtigten nur für den Vz 2022 gewährt. Sie beträgt 300 EUR.

 

Rz. 6

Die Energiepreispauschale steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu, auch wenn dieser neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch Gewinneinkünfte bezieht.

 

Rz. 7

Die Energiepreispauschale ist stpfl. und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

 
Praxis-Tipp

FAQ der Finanzverwaltung zur Energiepreispauschale

Das BMF hat dazu mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog "FAQ Energiepreispauschale (EPP)" abgestimmt und am 22.9.2022 aktualisiert auf seinen Internetseiten veröffentlicht.[1]

[1] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

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