Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 in das Gesetz eingefügt worden.[1] Sie steht im Zusammenhang zu § 10d Abs. 1 S. 1 EStG und § 110 EStG und soll wegen zu erwartender Verluste aus der Corona-Pandemie bereits bei der Steuerfestsetzung für den Vz 2019 die zu erwartenden Verluste aus den Vz 2020 durch Verlustrücktrag berücksichtigen. Während § 110 EStG eine Anpassung der Vorauszahlung 2019 zulässt, greift § 111 EStG bereits bei der Festsetzung für den Vz 2019 unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verlustrücktrags aus dem Vz 2020. Mit dem JStG 2020 v. 21.12.2020[2] ist in Abs. 1 ein neuer Satz 4 eingefügt worden, der die entsprechende Anwendung des § 233a Abs. 2a AO anordnet.

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021[3] ist die Vorschrift an die Änderungen des § 10d EStG (Erhöhung der Höchstbeträge für den Verlustrücktrag auf 10 Mio./20 Mio. EUR) angepasst worden. In § 111 Abs. 8 EstG sind die Termine verlängert und ein neuer Abs. 9 eingefügt worden, mit dem die Regelungen der Abs. 1 bis 7 im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Vz 2020 und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags für 2021 entsprechend gelten.

Mit § 111 EStG kann aufgrund des vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 und/oder 2021 die Liquidität des Stpfl. gesteigert, zumindest aber geschont werden.[4]

[1] BGBl I 2020, 1512; BT-Drs. 19/20058 v. 16.6.2020, BT-Drs. 19/20332 v. 24.6.2020; Korn, DStR 2020, 1345; Wengerofsky, StuB 2020, 627; Prühs, GmbH-Stpr. 2020, 236; Horlemann/Bergan, DStR 2020, 1401; Hechtner, NWB 2020, 2374.
[2] BGBl I 2020, 3096.
[3] BGBl I 2021, 330; Dellner, NWB 2021, 925.
[4] Uhländer, DB 2021, 16; Eggert, BBK 2020, 739.

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