6.1 Sonderregelung nach Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3

 

Rz. 50

§ 11 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3 EStG wurden durch das EURLUmsG eingefügt (Rz. 1), nachdem der BFH[1] entgegen der Verwaltungspraxis entschieden hatte, dass Erbbauzinsen auch dann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung sofort abgezogen werden, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt wurden. Gem. § 11 Abs. 1 S. 3 EStG steht dem Empfänger vorausgezahlter Nutzungsentgelte (Miete, Nießbrauch, Leasing) für eine Überlassung von mehr als 5 Jahren ein Wahlrecht zu, die Einnahmen entweder im Zuflusszeitpunkt zu erfassen oder sie auf den Zahlungszeitraum gleichmäßig zu verteilen. Aufseiten des Zahlenden ist die Verteilung zwingend (§ 11 Abs. 2 S. 3 EStG).

6.2 Vorausgezahlte Einnahmen für langfristige Nutzungsüberlassung (Abs. 1 S. 3)

 

Rz. 51

Nach § 11 Abs. 1 S. 3 EStG ist dem Empfänger das Wahlrecht eingeräumt, die vereinnahmten Nutzungsentgelte entweder nach der Grundregel des § 11 Abs. 1 S. 1 EStG in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen oder sie insgesamt auf den gesamten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet ist.

Das Wahlrecht setzt ein Nutzungsentgelt i. S. v. § 11 Abs. 2 S. 3 EStG voraus. Betrifft die Vorauszahlung einen Zeitraum von weniger als 6Jahren, besteht daher kein Wahlrecht. Die vereinnahmten Vorauszahlungen sind dann in voller Höhe zwingend im Jahr der Vereinnahmung anzusetzen.

Die Wahl kann bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausgeübt oder geändert werden. Sie ist an keine Form gebunden. Die entsprechende Wahlrechtsausübung ist regelmäßig in dem betreffenden Ansatz der Einnahmen in der Einkunftsermittlung bzw. in der Steuererklärung zu sehen. Ist die Wahl bestandskräftig ausgeübt, ist der Stpfl. daran für die restlichen Jahre des Vorauszahlungszeitraums gebunden.

6.3 Vorausgezahlte Ausgaben für langfristige Nutzungsüberlassung (Abs. 2 S. 3)

 

Rz. 52

Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus sind zwingend auf den Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet ist, zu verteilen.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (§ 100 BGB). Nutzungsentgelte sind daher die Gegenleistungen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher Sachen (Miete, Pacht, Leasingzahlungen, Erbbauzinsen, Nießbrauch), aber auch von Rechten.

Das in einer Summe gezahlte Entgelt für die auf unbestimmte Laufzeit vereinbarte Überlassung von Flächen zur Herstellung baurechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (Rückbau eines Kraftwerks und Rekultivierung der Kraftwerksfläche) darf gem. § 11 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3 EStG auf mehrere Jahre verteilt werden.[1]

Zahlung des Landes für ein Flutungsrecht sind keine Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 3 EStG beruhen.[2]

 
Hinweis

Zur Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 S. 3 EStG ist die Entscheidung des BVerfG v. 25.3.2021, 2 BvL 1/11 zu beachten

§ 11 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 30 des EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 9.12.2004[3] sowie § 11 Abs. 2 S. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 30 S. 1 des EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 v. 13. 12.2006[4] verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und sind nichtig, soweit danach Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen auch dann insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden, wenn diese Vorauszahlungen im Jahr 2004 bis einschließlich des Tages der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27.10.2004 verbindlich vereinbart und vereinbarungsgemäß noch im Jahr 2004 geleistet worden sind oder wenn sie vor dem Jahr 2004 verbindlich vereinbart und vereinbarungsgemäß im Jahr 2004 spätestens am Tag der Verkündung der Neuregelung am 15.12.2004 geleistet worden sind.[5]

 

Rz. 53

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[6] wurde Abs. 2 S. 4 EStG eingefügt, wonach die Verteilung voraus gezahlter Entgelte für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren auf ein Damnum oder Disagio, soweit dieses marktüblich ist[7], keine Anwendung findet. Die Neuregelung ist rückwirkend generell auf ein nach dem 21.12.2004 und bei Grundstückskrediten auf ein nach dem 31.12.2003 geleistetes Damnum oder Disagio anzuwenden. Der Vorschrift kommt lediglich klarstellende Bedeutung zu. Sie übernimmt die bisherige Verwaltungspraxis, die § 11 Abs. 2 S. 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio anwendete, das den Marktverhältnissen entspricht.

Das Nutzungsentgelt muss im Voraus geleistet worden sein. Vom Wortlaut her könnte die Regelung dahin verstanden werden, dass sich der Zeitraum von 5 Jahren auf die Dauer des Nutzungsrechts bezieht, sodass auch Vorauszahlungen, die für einen geringeren Zeitraum geleistet wurden, zu verteilen wären, sofern das Nutzungsrecht über 5 Jahre hinaus vereinbar ist.[8] Der Zweck der Vorschrift stellt indes auf den Vorauszahlungszeitraum und nicht auf die Laufzeit des Nutzungsrechts ab. Deshalb sind nur Entgelte zu verteilen, die für 5 Jahre im Voraus geleistet worde...

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